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Miteigentum an Immobilien

Kurz und bündig:

Es ist nicht notwendig, der Auffassung zu folgen, dass Sie Ihren Miteigentumsanteil den anderen Miteigentümern beim Verkauf der Immobilie zum Kauf anbieten müssen.

Die einzige Ausnahme ist der Erbfall, bei dem das Angebot obligatorisch ist, allerdings nur innerhalb der ersten sechs Monate des Miteigentums.

Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, sich mit dem Vorkaufsrecht zu befassen, ist es ratsam, Experten hinzuzuziehen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Vererbung als einzige Ausnahme

Obwohl es im tschechischen Recht kein gesetzliches Vorkaufsrecht für Miteigentümer mehr gibt, sind viele Menschen immer noch der Meinung, dass es eine Pflicht ist, ihren Miteigentumsanteil beim Verkauf den anderen Miteigentümern zum Kauf anzubieten. Heute habe ich als Miteigentümer jedoch das Recht, frei über meinen Anteil zu verfügen, ihn z. B. zu verkaufen, zu verschenken oder zu tauschen, ohne dass ich den anderen Miteigentümern bei der Übertragung des Anteils Vorrang einräumen muss.

In der Praxis ist das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer nicht sehr relevant und muss Sie nicht betreffen. Ausnahmen sind seltene Fälle, in denen es Sie treffen kann.

Vorkaufsrecht für Grundstücke

Das gesetzliche Vorkaufsrecht kommt sehr häufig zum Tragen, wenn Sie ein Gebäude verkaufen, das auf einem fremden Grundstück errichtet wurde, oder wenn Sie ein Grundstück verkaufen, auf dem ein fremdes Gebäude steht. In diesen Fällen ist der Eigentümer des Gebäudes und des Grundstücks verpflichtet, der anderen Partei das erste Vorkaufsrecht einzuräumen. Die Verordnung zielt darauf ab, die Eigentumsverhältnisse an Gebäude und Grundstück zu vereinheitlichen und den Grundsatz superficies solo cedit zu verwirklichen, den das neue Zivilgesetzbuch wieder in unser Rechtssystem eingeführt hat. Aus historischen Gründen gibt es immer noch unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bei Gebäuden und Grundstücken, wie z. B. bei Gartenkolonien oder Reihengaragen, die unter dem früheren System gebaut wurden.

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Vorkaufsrecht in der Praxis - worauf ist zu achten?

In der Praxis äußert sich das Vorkaufsrecht so, dass Sie, wenn Sie eine Immobilie verkaufen wollen und jemand anderes ein Vorkaufsrecht an dieser Immobilie hat, zunächst einen Kaufvertrag mit dem Käufer abschließen müssen, d. h. mit demjenigen, der die Immobilie kaufen möchte. Erst dann müssen Sie demjenigen, der das Vorkaufsrecht hat, dieses anbieten. Entscheidet sich der Vorkaufsberechtigte, die Immobilie zu kaufen, muss sie ihm zu den gleichen Bedingungen angeboten werden wie dem Käufer. Das heißt, zum gleichen Preis, mit der gleichen Frist für die Zahlung des Kaufpreises, der gleichen Art der Sicherheit, den gleichen Haftungsansprüchen und anderen mit dem Erwerber vereinbarten Bedingungen. Das neue Zivilgesetzbuch brachte dieses Verfahren als Neuerung gegenüber der früheren Regelung.

So sieht das neue Zivilgesetzbuch vor, dass der Vorkaufsberechtigte nicht verpflichtet ist, die Immobilie zum Verkauf anzubieten, bevor er einen Vertrag mit einem bestimmten Interessenten abgeschlossen hat. Der richtige Zeitpunkt für das Angebot ist jedoch nicht die einzige Bedingung. Die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Angebots ist entscheidend, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie kostspielige und zeitaufwändige Rechtsstreitigkeiten vermeiden wollen, sollten Sie in Erwägung ziehen, die Hilfe von Fachleuten in Anspruch zu nehmen, um einen sicheren Verkauf der Immobilie unter Einhaltung aller Bedingungen der Vorkaufsvereinbarung zu gewährleisten.

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